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Stichwort English Beschreibung
Verschmelzung von Flurstücken merger/consolidation of plots/lots Zwei oder mehrere benachbarte Flurstücke (auch Parzellen genannt), können katastertechnisch zu einem Flurstück verschmolzen werden. Voraussetzung ist, dass sie nicht unterschiedlich belastet sind. Außerdem müssen sie dem gleichen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer gehören und dort unter einer Nummer des Bestandsverzeichnisses geführt werden. Das neu entstandene Flurstück erhält eine neue Flurstücksnummer.

Im Gegensatz zur Verschmelzung von Flurstücken bleiben bei einer Vereinigung von zwei oder mehreren Grundstücken zu einem Grundstück im Grundbuch die Flurstücke, aus denen das Grundstück zusammengesetzt ist, bestehen, auch wenn das vereinigte Grundstück unter einer neuen laufenden Nummer eingetragen wird. Die Vereinigung von Grundstücken ist die Voraussetzung für eine angestrebte Verschmelzung. Das durch Vereinigung entstandene neue Grundstück enthält im Grundbuch eine neue laufende Nummer. Die grundbuchrechtlichen Regelungen für die Vereinigung von Grundstücken finden sich in § 7 der Grundbuchordnung (GBO).

Sollen aus einem Flurstück mehrere Flurstücke entstehen (also das Gegenteil der Verschmelzung), spricht man von Zerlegung eines Flurstückes. Im Grundbuch wird die katastertechnische Zerlegung eines Flurstücks als Teilung des Grundstücks rechtlich vollzogen. Eine Zerlegung und damit Teilung eines Flurstücks / Grundstücks ist immer dann erforderlich, wenn ein Grundstücksteil verkauft werden soll.